1. Allgemeines
1.1 Auftrag und Bildungsziel der Schule
Die Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine hervorragende deutsch- und englischsprachige Ausbildung nach deutschen und internationalen Bildungsstandards vom Kindergarten bis zur Klasse 12. Sie vermittelt ein wirklichkeitsgerechtes Bild von Deutschland und Europa in seinen vielfältigen Aspekten sowie die Sprache und Kultur der Philippinen. So befähigt sie die Schüler, anderen Völkern und Kulturen respektvoll zu begegnen und erzieht sie zu Weltoffenheit, zu einer Gesinnung des Friedens und regt dazu an, verantwortungsbewusst mit der Umwelt umzugehen.
Die Schule soll dem Schüler ermöglichen, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Bildungsweg einzuschlagen. Aufgabe der Schule ist es, ihm Wissen, Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die ihn zu selbstständigem Urteilsvermögen führen sowie seine persönliche Entfaltung und soziale Entwicklung fördern. Sie soll ihn zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor dem Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen und religiöser Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugung anderer erziehen.
Die Vermittlung von Lerninhalten und erzieherischen Werten entspricht dem Erziehungs- und Bildungsziel der Schule. Lernziele und Unterrichtsorganisation richten sich nach den von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen getroffenen Regelungen. In ihrer Europäischen Abteilung können Lernziele und Unterrichtsorganisation der Schule von Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland abweichen.
1.2 Zweck der Schulordnung
Die Schule kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn Schulträger, Schulleiter, Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigte (im folgenden Eltern genannt) vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Ausführungen und Bestimmungen der Schulordnung sollen helfen, diesem Zusammenwirken förderlich zu sein.
1.3 Weitere Ordnungen an der DSM
Die Schulordnung ist als allgemeines Regelwerk verfasst. Auf spezielle Ordnungen oder Regelungen wird verwiesen. Diese sind im Einzelnen im Anhang aufgeführt.
2. Schüler und Schule
2.1 Erziehungs- und Bildungsauftrag
Für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule ist es wesentlich, dass der Schüler die Möglichkeit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schulleben erhält, dass er hierzu bereit ist und dass er im Sinne des Auftrags der Schule befähigt wird, folgende Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
2.1.1 Rechte des Schülers
Durch seine Teilnahme am Unterricht und seine Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens trägt der Schüler entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Alter dazu bei, das für ihn geschaffene Recht auf Bildung zu verwirklichen.
Der Schüler hat insbesondere das Recht
Auf Wunsch des betroffenen Schülers wird ein Ausschuss bestehend aus Schulleiter, Klassenlehrer und einem Schüler seines Vertrauens vermittelnd tätig.
2.1.2 Pflichten des Schülers
Das Bildungsziel zu erreichen und die schulischen Aufgaben zu erfüllen, ist nur möglich, wenn der Schüler am Unterricht und an den verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt.
Der Schüler ist verpflichtet, im Rahmen des Unterrichts und im Interesse des Schullebens den erforderlichen Hinweisen und Anordnungen seines Schulleiters, seiner Lehrer und anderer dazu berechtigter Personen nachzukommen. Auf diese Weise trägt er dazu bei, die für die Erfüllung des Schulzieles und für das Zusammenleben in jeder Schule erforderliche Ordnung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
Der Schüler hat insbesondere die Pflicht
2.2 Schülermitwirkung
Mit dem Erziehungsauftrag der Schule ist die Aufgabe verbunden, den Schüler zur Mitverantwortung besonders zur altersgemäßen Mitgestaltung des Unterrichts zu befähigen und seine Mitwirkung am Schulleben zu fördern.
Die Schule schafft hierfür die Voraussetzung. Sie entwickelt Formen der Schülermitwirkung für alle Altersstufen. Durch Mitarbeit in besonderen Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften, können die Schüler an Tätigkeiten teilhaben, die für sie selbst und die Schule von Bedeutung sind.
Die Herausgabe einer Schülerzeitung der Schule in Papierform oder elektronischer Form im Internet erfolgt im Einvernehmen zwischen Schülern und Schulleitung.
Die Zusammenarbeit und der Austausch mit Schülern der Deutschen Schulen Südostasiens und der internatonalen Schulen in Manila werden besonders gefördert.
3. Eltern und Schule
3.1 Zusammenwirken von Eltern und Schule
Es ist die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, Kinder und Heranwachsende ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechend zu erziehen und ihnen vorbildhaft Handlungs- und Verhaltensmuster vorzuleben. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn Eltern und Schule in enger Verbindung miteinander stehen und sich rechtzeitig verständigen, um Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden, die die schulische Entwicklung des Schülers beeinträchtigen könnten.
Die Eltern haben das Recht
Die Eltern unterstützen die Schule, ihren Erziehungsauftrag zu erfüllen.
3.2 Elternmitwirkung
Eltern von Schülern der Schule sind Mitglied des Deutschen Schulvereins in Manila und als solche aufgerufen, am Vereinsleben teilzunehmen. So erhalten sie die Möglichkeit, an Entscheidungen des Schulträgers mitzuwirken. Das Nähere bestimmt die Satzung des Deutschen Schulvereins in Manila.
Neben der Mitarbeit im Schulverein wird den Eltern die Möglichkeit gegeben, sich an der praktischen Schularbeit in angemessener Weise zu beteiligen. Dazu dient die Einrichtung von Klassenelternbeiräten. Näheres regelt die Ordnung zur Elternmitwirkung.
4. Aufnahme und Anmeldung von Schülern
4.1 Anmeldung
Die Anmeldung der Schüler erfolgt durch die Eltern. Die von der Schule geforderten Nachweise sind bei der Anmeldung vorzulegen.
4.2 Aufnahme und Abmeldung
Nach Sichtung der Nachweise und Dokumente entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme und über die Einordnung in eine Klassenstufe und/oder Leistungskurs. Bei der Aufnahme von Schülern, die einen deutschen Schulabschluss anstreben, sind die Regelungen der Kultusministerkonferenz der Länder zu beachten.
Richtlinien für die Aufnahme von Schülern werden vom Schulträger im Einvernehmen mit dem Schulleiter und dem Department of Education der Republik der Philippinen festgelegt.
Sie bedürfen der Zustimmung des Auswärtigen Amtes. Sie können beim Schulleiter eingesehen werden.
Schüler, deren Eltern nicht auf den Philippinen wohnen, können in die Deutsche Schule aufgenommen werden.
Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder während des laufenden Schuljahres voraussichtlich erreichen, verpflichten sich durch Unterschrift, alle Regelungen für die Schüler unabhängig vom gesetzlichen Alter zu befolgen. Dies gilt insbesondere für das Informationsrecht der Eltern.
Der Kindergarten bereitet auf den späteren Schulbesuch vor. Der Besuch des Kindergartens und der Vorschule ist Voraussetzung für den Schulbesuch. Über begründete Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Schulleiter.
Bei der Anmeldung erhalten die Eltern ein Exemplar der Schulordnung.
Durch schriftliche Empfangsbestätigung erkennen sie diese Ordnung an.
Verlässt ein Schüler die Schule, so bedarf es einer schriftlichen Abmeldung durch die Eltern, in der Regel zwei Monate zum Ende eines Quartals. Der Schüler erhält ein Abgangszeugnis.
4.3 Entlassung
Der Schüler wird aus der Schule entlassen, wenn er
Im ersten Fall erhält er ein Abschlusszeugnis, in den übrigen Fällen ein Abgangszeugnis.
Für abgehende Schüler stellen die Eltern sicher, dass alle Verpflichtungen gegenüber der Schule erfüllt sind.
5. Schulbesuch
5.1 Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen
Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beinhaltet auch die Teilnahme an Unterrichtsgängen und Klassenfahrten. Meldet sich ein Schüler zu einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Wahlfach an, ist er verpflichtet, regelmäßig daran teilzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
5.2 Schulversäumnisse
Ist ein Schüler durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, am Unterricht oder an Schulveranstaltungen teilzunehmen, so setzen die Eltern die Schule unverzüglich davon in Kenntnis. Innerhalb von drei Tagen legen die Eltern hierüber eine schriftliche Mitteilung vor. In besonderen Fällen kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
5.3 Beurlaubung vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen
Über die Beurlaubung bis zu einem (1) Unterrichtstag entscheidet der Klassenleiter, in Klasse 11 und 12 der Oberstufenkoordinator. In allen anderen Fällen entscheidet der Schulleiter.
Beurlaubung für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ferien ist nur in Ausnahmefällen und besonders begründeten Fällen möglich. Die Eltern müssen dies schriftlich beim Schulleiter beantragen. Die Antragssteller übernehmen die Verantwortung für einen möglichen, durch die Beurlaubung bedingten Rückgang der Leistungen.
Ist ein Schüler durch unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr aus den Ferien verhindert, ist dies unverzüglich dem Schulleiter mitzuteilen.
5.4 Befreiung von der Teilnahme am Ethik- und Sportunterricht
Ethik ist ein ordentliches Lehrfach der Schule. Eine Befreiung von diesem Fach kann nicht erfolgen.
Eine längere Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht ist nur dann zulässig, wenn ein zugelassener Arzt schriftlich die Notwendigkeit bestätigt.
6. Leistungen eines Schülers, Hausaufgaben und Versetzung
6.1 Leistungen und Arbeitsformen
Der Lehrer stellt die Leistungen der Schüler in pädagogischer Verantwortung fest. Er beachtet dabei die gültigen Vorschriften und die von den Fach- und Gesamtkonferenzen festgelegten Maßstäbe. Näheres regeln entsprechende Ordnungen.
6.2 Hausaufgaben
Hausaufgaben ergänzen die Arbeit im Unterricht. Sie dienen dazu, das im Unterricht erarbeitete Wissen zu festigen und zu sichern. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind so zu bemessen, dass der Schüler sie selbstständig und in angemessener Zeit bewältigen kann. Der Klassenlehrer sorgt dafür, dass der Umfang der Hausaufgaben mit den Fachlehrern abgestimmt ist. Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft, die Hausaufgabenhefte regelmäßig eingesehen. Näheres regelt die Ordnung zur Leistungsmessung.
6.3 Versetzung
Die Versetzungs- und Zeugnisordnung regelt die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe und die Erteilung von Zeugnissen. Die Ordnung ist von der Gesamtkonferenz verabschiedet, vom Schulträger in Kraft gesetzt und wird dem Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLAschA) zur Genehmigung vorgelegt.
7. Störung der Ordnung der Schule und Maßnahmen
Schulleben und Unterricht erfordern eine bestimmte Ordnung, die den Bildungs- und Erziehungsprozess ermöglicht. Verstößt ein Schüler schuldhaft gegen seine Pflichten oder die gültigen Ordnungen, kann die Schule Ordnungsmaßnahmen anwenden, um das zu ahnden und wenn dies für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen und von Sachen erforderlich ist.
Es gehört zum Erziehungsauftrag des Lehrers, Einsicht über die Notwendigkeit und den Sinn von Regelungen zu vermitteln. So trägt er dazu bei, dass die Schüler die Ordnung der Schule bejahen und danach handeln. Ordnungsmaßnahmen haben das pädagogische Ziel, den Schüler in seiner sozialen Verantwortung zu stärken. Solche Maßnahmen sind daher so zu treffen, dass sie dem Erziehungsauftrag der Schule sowie der pädagogischen Verantwortung dem einzelnen Schüler gegenüber gerecht werden und in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Kollektivmaßnahmen, körperliche Züchtigungen oder andere Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind nicht zulässig.
Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Die Gesamtkonferenz erstellt den für die Schule gültigen Katalog angemessener Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.
8. Aufsichtspflicht und Haftung der Schule
8.1 Aufsichtspflicht
Die Schule ist verpflichtet, den Schüler während des Unterrichts, der Pausen und Freistunden sowie während der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen zu beaufsichtigen. Die Aufsicht beginnt 15 Minuten vor und endet 15 Minuten nach dem Unterricht. Die Aufsicht wird durch Lehrer oder sonstige, mit der Aufsicht betraute Personen, ausgeübt. Das können Eltern sein, die sich dazu bereit erklärt haben, oder geeignete Schüler, die mit besonderen Aufgaben betraut wurden, oder damit beauftragte Angestellte der Schule.
An die Weisungen dieser Personen ist der Schüler gebunden.
8.2 Versicherungsschutz und Haftung
Die Schüler werden mit der Aufnahme in die Schule vom Schulträger gegen Unfälle versichert, die sie auf dem Schulweg, beim Unterricht und bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen erleiden. Die Versicherungsbedingungen können im Sekretariat der Schule eingesehen werden. Für Wertsachen, die der Schüler in die Schule mitbringt, kann keine Haftung übernommen werden.
9. Sicherheit und Gesundheit in der Schule
9.1 Gesundheitswesen
Die Gesundheit und Gesunderhaltung der Schüler ist eine Voraussetzung für das Zusammenleben aller in der Schule. Alle Beteiligten tragen hierzu bei. Den Eltern kommt dabei eine besondere Verantwortung zu.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind sofort vom Besuch der Schule zurückzuhalten, wenn in der häuslichen Gemeinschaft eine Infektionskrankheit (z. B. Röteln, Masern, Tuberkulose, Scharlach, Windpocken, Diphtherie, Meningitis, Hepatitis, usw.) auftritt. Dies gilt auch bei Erkältungskrankheiten (z. B. Husten, Schnupfen) oder bei Läusebefall.
Der Schulleiter trifft anschließend die notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorschriften der örtlichen Gesundheitsbehörde.
Das betroffene Kind darf bei Infektionskrankheiten und Läusebefall die Schule erst dann wieder besuchen, wenn er ein positives Attest (Unbedenklichkeitsbescheinigung) von einem zugelassenen Arzt vorlegt.
Grundsätzlich ist auf dem Schulgrundstück der Verkauf, der Ausschank und der Genuss von alkoholischen Getränken untersagt. Ausnahmen können nur unter Beteiligung des Schulträgers zugelassen werden bei besonderen Veranstaltungen der Schule. Sie gelten nur für Schüler, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Branntweinhaltige Getränke sind auf keinen Fall erlaubt. Auf dem Campus herrscht Rauchverbot. Der Konsum und Verkauf von sonstigen Rauschmitteln (legal wie illegal) ist verboten. Für Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gilt entsprechendes.
9.2 Sicherheit
Alle Maßnahmen, die der Sicherheit auf dem Schulgelände dienen, sind im "Krisenplan der Schule" geregelt.
10. Schuljahr, Schulfahrten
10.1 Das Schuljahr
Das Schuljahr dauert vom 01. August bis 31. Juli. Der Ferienplan der Schule sowie die sonstigen unterrichtsfreien Tage legt der Schulleiter jährlich im Einvernehmen mit dem Schulträger fest und gibt ihn den Eltern rechtzeitig bekannt. Regelungen der Philippinen und innerdeutsche Richtlinien werden bei Festlegung des Ferienplanes in angemessener und schulbezogener Weise berücksichtigt.
10.2 Schulfahrten
Die Schule trifft eine Regelung über Schulausflüge und Schulfahrten, die vom Schulleiter genehmigt und als Schulveranstaltung erklärt werden. Durchführung, Verantwortung und Aufsicht sind vorher zu regeln. Fragen im Zusammenhang mit Schulfahrten regelt die Ordnung für Unterrichtsgänge und Studienfahrten.
11. Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden
Entscheidungen der zuständigen Konferenzen in Versetzungsfällen und bei Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich interne Angelegenheiten der Schule. Einsprüche und Beschwerden behandelt die Schule in eigener Zuständigkeit. Der Schulträger legt das Verfahren fest, nach welchem die Entscheidung des Schulleiters oder der Konferenzen aufgrund eines Ersuchens der Eltern überprüft wird. Da es sich bei den hier in Betracht stehenden Fragen vor allem um pädagogische Angelegenheiten handelt, wird die Entscheidung über die Beschwerde in der Regel vom Schulleiter und von der zuständigen Konferenz getroffen. Näheres ist in der Verfahrensregelung für Widersprüche von Eltern festgelegt.