1. Allgemeines
1.1 Auftrag und Bildungsziel der Schule
1.2 Zweck der Schulordnung
1.3 Weitere Ordnungen an der DSM
2. Schüler und Schule
2.1 Erziehungs- und Bildungsauftrag
2.1.1. Rechte des Schülers
2.1.2. Pflichten des Schülers
2.2 Schülermitwirkung
2.3 Schüler der DSM und anderer Schulen auf dem Eurocampus
3. Eltern und Schule
3.1 Zusammenwirken von Eltern und Schule
3.2 Elternmitwirkung
4. Aufnahme und Abmeldung von Schülern
4.1 Anmeldung
4.2 Aufnahme und Abmeldung
4.3 Entlassung
5. Schulbesuch
5.1 Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen
5.2 Schulversäumnisse
5.3 Beurlaubung vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen
5.4 Befreiung von der Teilnahme am Ethik- und Sportunterricht
6. Leistungen eines Schülers, Hausaufgaben und Versetzung
6.1 Leistungen und Arbeitsformen
6.2 Hausaufgaben
6.3 Versetzung
7. Störung der Ordnung der Schule und Maßnahmen
8. Aufsichtspflicht und Haftung der Schule
8.1 Aufsichtspflicht
8.2 Versicherungsschutz und Haftung
9. Sicherheit und Gesundheit in der Schule
9.1 Gesundheitswesen
9.2 Sicherheit
10. Schuljahr und Schulfahrten
10.1 Schuljahr
10.2 Schulfahrten
11. Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden
1.1 Auftrag und Bildungsziel der Schul
Die Schule vermittelt dem Schüler die deutsche Sprache, deutsche Bildungsinhalte und ein wirklichkeitsgerechtes Deutschlandbild in seinen mannigfaltigen Aspekten ebenso wie die Sprache und Kultur der Philippinen. Sie befähigt ihn so zur Begegnung mit anderen Völkern und Kulturen und erzieht ihn zu Weltoffenheit, internationaler Verständigung und zu einer Gesinnung des Friedens.
Die Schule soll dem Schüler ermöglichen, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Bildungsweg einzuschlagen. Sie hat die Aufgabe, ihm Kenntnisse und Fertigkeiten zu ver- mitteln, die ihn zu selbständigem Urteil führen und seine persönliche Entfaltung und soziale Entwicklung fördern. Sie soll ihn zur Selbstbestimmung in sozialer Verantwortung führen, Verantwortlichkeit gegenüber dem Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen und religiöser Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugung anderer.
Die Vermittlung von Lerninhalten und erzieherischen Werten entspricht dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. Richtlinien, Lernziele und Unterrichtsorganisation richten sich nach den von der Bundesrepublik und den Philippinen getroffenen Regelungen.
1.2 Zweck der Schulordnung
Die Schule kann ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag nur erfüllen, wenn alle Personen (natürlich oder juristisch) der Institutionen des Eurocampus (Schulträger, Schulleiter, Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte - im folgenden Eltern genannt -, Mitarbeiter der Deutschen Schule Manila sowie vor allem auch die entsprechenden Einrichtungen der anderen Schulen des Eurocampus) aufrichtig und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Ausführungen und Bestimmungen der Schulordnung sollen helfen, diesem Zusammenwirken förderlich zu sein.
1.3 Weitere Ordnungen an der DSM
Die Schulordnung ist als allgemeine Satzung verfasst, so dass häufig nur auf spezielle Satzungen, Ordnungen oder Regelungen hingewiesen wird. Weitere Ordnungen der DSM, die Rechte und Pflichten der am schulischen Leben beteiligten Personen und Institutionen regeln, sind in der Übersicht aller Ordnungen aufgeführt.
2.1 Erziehungs- und Bildungsauftrag
Für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule ist es wesentlich, dass der Schüler die Möglichkeit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schulleben erhält, dass er hierzu bereit ist und dass er im Sinne des Auftrags der Schule befähigt wird, folgende Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
2.1.1 Rechte des Schülers
Der Schüler hat das Recht
2.1.2 Pflichten des Schülers
Der Schüler hat die Pflicht
2.2 Schülermitwirkung
Mit dem Erziehungsauftrag der Schule ist die Aufgabe verbunden, den Schüler zur Mitverantwortung, besonders zur altersgemäßen Mitgestaltung des Unterrichts zu befähigen und seine Mitwirkung am Leben der DSM und des Eurocampus zu fördern. Durch Mitarbeit in besonderen Ausschüssen (z.B. Planungskomitee des Botanischen Gartens) oder Arbeitsgemeinschaften können die Schüler an Tätigkeiten teilhaben, die für sie selbst und die Schule von Bedeutung sind.
2.3 Schüler der DSM anderer Schulen auf dem Eurocampus
Der Eurocampus und die Schulen bieten in einzigartiger Weise die Möglichkeit, Mitglieder verschiedener Völker, andere Sprachen und Mentalitäten kennenzulernen. Alle Schüler sollten sich bemühen, unter tätiger und verantwortungsvoller Mitwirkung ihrer Lehrer und Erzieher aus dieser Gegebenheit, allein durch tägliches Sichaustauschen und Zusammensein, ein Verständnis für ein Leben in Freiheit, Verantwortung füreinander und Zulassen von Andersartigkeit zu gewinnen.
3.1 Zusammenwirken von Eltern und Schule
Eine nur gemeinsam von Eltern und Schule zu verwirklichende Aufgabe ist es, Kinder und Heranwachsende ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechend, zu erziehen und ihnen vorbildhaft Handlungs- und Verhaltensmuster vorzuleben und mit ihnen zusammen Verstehensweisen von Zusammenhängen zu erarbeiten. Das Ziel kann nur erreicht werden, wenn Eltern und Schule in enger Verbindung miteinander stehen, um Schwierigkeiten bei der Erreichung von Lern- und Bildungszielen möglichst zu vermeiden. Die Schule berät deswegen die Eltern in pädagogischen Fragen und Fragen der Schullaufbahnentwicklung, sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften jeglicher Art, richtet Sprechstunden ein, veranstaltet Elternabende und richtet pro Schulhalbjahr einen Elternsprechtag aus. Die Eltern unterstützen die Schule bei ihrem Erziehungsauftrag. Sie arbeiten deshalb mit Lehrern und Schulleiter zusammen und unterrichten sich über das Verhalten und den Leistungsstand ihres Kindes. Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule erfüllt, für den Unterricht zweckmäßig ausgestattet wird und Schuleigentum pfleglich behandelt. Die Eltern verpflichten sich, Schulgeld und sonstige Gebühren, die vom Schulträger festgelegt werden, pünktlich zu entrichten. Anträge auf Schulgelderlasse oder -ermäßigung legen die Eltern unter Darlegung der Einkommensverhältnisse dem Verwaltungsleiter jedes Jahr neu vor. Dieser legt sie dem Schulträger zur Entscheidung vor.
3.2 Elternmitwirkung
Eltern von Kindern, die die Schule besuchen, sind Mitglied des Deutschen Schulvereins in Manila und sind aufgerufen, am Vereinsleben teilzunehmen. Sie erhalten so die Möglichkeit, an Entscheidungen des Schulträgers mitzuwirken. Das Nähere bestimmt die Satzung des Deutschen Schulvereins in Manila. Neben der Mitarbeit im Schulverein wird den Eltern die Möglichkeit gegeben, sich an der praktischen Schularbeit in angemessener Weise zu beteiligen. Dazu dient die Einrichtung von Klassenelternbeiräten und des Gesamtelternbeirates.
4. Aufnahme und Anmeldung von Schülern
4.1 Anmeldung
Die Anmeldung der Schüler erfolgt durch die Eltern. Die von der Schule geforderten Nachweise sind bei der Anmeldung vorzulegen. Eltern werden über diese Nachweise durch die Informationsbroschüre der DSM ausführlich informiert.
4.2 Aufnahme und Abmeldung
Über die Aufnahme und die Einordnung in eine Klassenstufe entscheidet der Schulleiter, falls eine Überprüfung notwendig ist, im Einvernehmen mit einem aus den Stufenleitern oder Fachlehrern gebildeten Ausschuss. Bei der Aufnahme von Schülern, die einen deutschen Schulabschluss anstreben, sind die Regelungen der BLASchA zu beachten.
Richtlinien für die Aufnahme von Schülern wurden vom Schulträger im Einvernehmen mit dem Schulleiter und dem Ministerium für Erziehung, Kultur und Sport (DECS) der Republik der Philippinen festgelegt. Sie bedürfen der Zustimmung des Auswärtigen Amtes. Sie können beim Schulleiter eingesehen werden.
Deutsche Schüler, deren Eltern nicht auf den Philippinen wohnen, werden grundsätzlich nicht aufgenommen. Dies gilt auch für volljährige Schüler.
Der Kindergarten bereitet auf den späteren Schulbesuch vor. Der Besuch des Kindergartens sollte Voraussetzung für den Schulbesuch sein. Über begründete Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Schulleiter.
Bei der Anmeldung erhalten die Eltern ein Exemplar der Schulordnung. Durch schriftliche Empfangsbestätigung erkennen sie diese Ordnung an.
Verlässt ein Schüler die Schule, so bedarf es einer schriftlichen Abmeldung durch die Eltern. Der Schüler erhält ein Abgangszeugnis.
4.3 Entlassung
Der Schüler wird aus der Schule entlassen, wenn er
Im ersten Fall erhält er ein Abschlusszeugnis, in den übrigen Fällen ein Abgangszeugnis. Abgehende Schüler haben alle Leihgaben an die Schule zurückzugeben. Des Weiteren sind alle noch ausstehenden Gebühren zu entrichten.
5.1 Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen
Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beinhaltet, dass der Schüler sich auf den Unterricht vorbereitet, in ihm mitarbeitet, die ihm gestellten Aufgaben ausführt sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereithält. Die Meldung eines Schülers zur Teilnahme an einem Wahlfach oder einer Arbeitsgemeinschaft verpflichet ihn zur regelmäßigen Teilnahme. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
5.2 Schulversäumnisse
Ist ein Schüler durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, am Unterricht oder an Schulveranstaltungen teilzunehmen, so setzen die Eltern die Schule unverzüglich davon in Kenntnis. Innerhalb von drei Tagen legen die Eltern hierüber eine schriftliche Mitteilung vor. In besonderen Fällen kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
5.3 Beurlaubung vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen
Beurlaubung für einzelne Unterrichtsstunden gewährt der jeweilige Fachlehrer. Bis zu einem Unterrichtstag beurlaubt der Klassenleiter, in allen anderen Fällen entscheidet der Schulleiter. Beurlaubung für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ferien sind nur in Ausnahmefällen aufgrund eines besonders begründeten Antrags möglich. Der Antragssteller übernimmt die Verantwortung für einen möglichen, durch die Beurlaubung bedingten Rückgang der Leistungen. In solchen Fällen kann die Schule bei entsprechenden Leistungen die Versetzungsentscheidung aussetzen. Das Nähere regelt die Versetzungsordnung. Ist ein Schüler durch unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr aus den Ferien verhindert, so ist dies unverzüglich dem Schulleiter anzuzeigen.
5.4 Befreiung von der Teilnahme am Ethik- und Sportunterricht
Ethik ist ein ordentliches Lehrfach der Schule. Eine Befreiung von diesem Fach kann nicht erfolgen. Eine längere Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht kann nur dann ausgesprochen werden, wenn dies durch ein Zeugnis, das von einem zugelas- senen Arzt ausgestellt ist, für notwendig erachtet wird.
6. Leistungen eines Schülers, Hausaufgaben und Versetzung
6.1 Leistungen und Arbeitsformen
Der Lehrer stellt die Leistungen der Schüler in pädagogischer Verantwortung fest. Er beachtet dabei die gültigen Vorschriften und die von den Fach- und Gesamtkonferenzen festgelegten Maßstäbe. Bei der Leistungsfeststellung werden möglichst viele mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde gelegt. Alle Arbeitsformen, die zur Feststellung der Leistungen herangezogen werden, müssen vorher im Unterricht geübt worden sein. In der Ordnung für die Sekundarstufe I sind die Regelungen über Leistungsnachweise und Täuschungshandlungen aufgeführt.
6.2 Hausaufgaben
Hausaufgaben ergänzen die Arbeit im Unterricht. Sie dienen zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind so zu bemessen, dass der Schüler sie selbständig und in angemessener Zeit bewältigen kann. Um die Schüler zu fördern, ohne sie zu überfordern, stimmen sich die Lehrer einer Klasse über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab. Der Klassenlehrer sorgt für die Abstimmung. Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und überprüft, die Hausaufgabenhefte regelmäßig überprüft. In der Ordnung für die Sekundarstufe I sind die Regelungen über Hausaufgaben festgelegt.
6.3 Versetzung
Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe und die Erteilung von Zeugnissen werden durch die Versetzungs- und Zeugnisordnung geregelt. Diese ist von der Gesamtkonferenz verabschiedet und vom Schulträger in Kraft gesetzt. Die Ordnung wird dem BLASchA vorgelegt.
7. Störung der Ordnung der Schule und Maßnahmen
Schulleben und Unterricht erfordern eine bestimmte Ordnung, die dazu beiträgt, den Bildungs- und Erziehungsprozess zu ermöglichen. Gegenüber einem Schüler können Ordnungsmaßnahmen angewandt werden, wenn er Rechtsformen oder die für seine Schule geltenden Ordnungen schuldhaft verletzt. Ordnungsmaßnahmen sollen nur getroffen werden, wenn dies für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen und von Sachen erforderlich ist.
Es gehört zum Erziehungsauftrag des Lehrers, die Notwendigkeit und den Sinn von Regelungen einsichtig zu machen, um so dazu beizutragen, dass die Schüler die Ordnung der Schule bejahen und danach handeln. Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, den Schüler in seiner sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher so zu treffen, dass sie dem Eziehungsauftrag der Schule sowie der pädagogischen Verantwortung dem einzelnen Schüler gegenüber gerecht werden.
Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ihre Anwendung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Kollektivmaßnahmen, körperliche Züchtigungen oder andere Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind nicht zulässig. Die Gesamtkonferenz erstellt den für die Schule gültigen Katalog angemessener Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Die weiteren Ausführungen und Bestimmungen der DSM zu den Erziehungs- und Ordnugsmaßnahmen sind in der Ordnung Sek I Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geregelt.
8. Aufsichtspflicht und Haftung der Schule
8.1 Aufsichtspflicht
Die Schule ist verpflichtet, den Schüler während des Unterrichts, der Pausen und Freistunden und während der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen zu beaufsichtigen. Die Aufsicht beginnt 15 Minuten vor Unterricht und endet nach Abfahrt des letzten Schülers. Die Aufsicht wird durch Lehrer oder sonstige, mit der Aufsicht betraute Personen, ausgeübt. Das können Eltern, die sich dazu bereit erklärt haben, oder geeignete Schüler, die mit besonderen Aufgaben betraut wurden, oder damit beauftragte Angestellte der Schule sein.
8.2 Versicherungsschutz und Haftung
Die Schüler werden mit der Aufnahme in die Schule vom Schulträger gegen Unfälle versichert, die sie auf dem Schulweg, beim Unterricht und bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen erleiden. Die Versicherungsbedingungen können im Sekretariat der Deutschen Schule Manila eingesehen werden. Für Wertsachen, die der Schüler in die Schule mitbringt, kann keine Haftung übernommen werden.
9. Sicherheit und Gesundheit in der Schule
9.1 Gesundheitswesen
Die Gesunderhaltung der Schüler, besonders die Vermeidung von ansteckenden Krankheiten, ist eine Vo
raussetzung für das Zusammenleben aller in der Schule. Alle Beteiligten tragen hierzu bei. Auf dem Schulgrundstück sind im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke untersagt. Ausnahmen können nur unter Beteiligung des Schulträgers, vertreten durch den Schulvereinsvorstand für die Schüler, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zugelassen werden. Im Einzelfall entscheidet der Schulleiter. Branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel sind in keinem Fall erlaubt. Für Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gilt entspre- chendes.
Die Schule trifft Maßnahmen, um die Gesundheitspflege in ihrem Bereich zu gewährleisten. Eltern und Schüler haben entsprechenden Anordnungen der Schule Folge zu leisten. Treten bei Schülern oder innerhalb deren Wohngemeinschaft ansteckende Krankheiten auf, so ist die Schule unverzüglich zu informieren.
Der Schulleiter trifft die notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorschriften der örtlichen Gesundheitsbehörde.
9.2 Sicherheit
Alle Maßnahmen, die der Sicherheit auf dem Schulgelände dienen, sind im "Krisenplan des Eurocampus" geregelt.
10.1 Das Schuljahr
Das Schuljahr dauert vom 01. August bis 31. Juli. Der Ferienplan der Schule sowie die sonstigen unterrichtsfreien Tage werden jährlich vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt und den Eltern rechtzeitig bekanntgegeben. Regelungen der Philippinen und innerdeutsche Richtlinien werden bei Festlegung des Ferienplanes in angemessener und schulbezogener Weise berücksichtigt.
10.2 Schulfahrten
Die Schule trifft eine Regelung über Schulausflüge und Schulfahrten, die vom Schulleiter genehmigt und als Schulveranstaltung erklärt werden. Für deren Durchführung sind die Verantwortung und die Aufsicht vorher zu regeln. Die Wanderordnung der DSM regelt alle Fragen im Zusammenhang mit Schulfahrten aller Klassen.
11. Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden
Entscheidungen der zuständigen Konferenzen in Versetzungsfällen und bei Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich interne Angelegenheiten der Schule. Einsprüche und Beschwerden behandelt die Schule in eigener Zuständigkeit. Der Schulträger legt das Verfahren fest, nach welchem die Entscheidung des Schulleiters oder der Konferenzen aufgrund eines Ersuchens der Eltern überprüft wird. Da es sich bei den hier in Betracht stehenden Fragen vor allem um pädagogische Angelegenheiten handelt, wird die Entscheidung über die Beschwerde in der Regel vom Schulleiter und von der zuständigen Konferenz getroffen. In der Verfahrensregelung für Widersprüche von Eltern ist das Nähere festgelegt.
Die vorstehende Schulordnung wurde am 11. November 1996 auf der Gesamtkonferenz der DSM einstimmig beschlossen und am 10. Dezember 1996 durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes des Deutschen Schulvereins in Manila in Kraft gesetzt.